Wichtige Informationen für unsere ehrenamtlichen Reparateure!
Versicherungsschutz für ehrenamtliche Tätigkeiten in Schleswig-Holstein
Informationen zum Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz für ehrenamtlich tätige Menschen durch das Land Schleswig-Holstein
https://engagiert-in-sh.de/versicherungen
Das Ehrenamt – allgemeine Definition*
Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist eine freiwillige, unentgeltliche Arbeit, die jemand für das Gemeinwohl oder für eine Organisation ausführt, ohne dafür eine finanzielle Vergütung zu erhalten. Typische Merkmale sind:
- Freiwilligkeit: Die Person entscheidet sich selbst, ob und wie sie sich engagiert.
- Unentgeltlichkeit: Es gibt keine Bezahlung, höchstens eine Aufwandsentschädigung.
- Gemeinwohlorientierung: Die Tätigkeit dient nicht dem eigenen wirtschaftlichen Vorteil, sondern unterstützt andere Menschen, Vereine, Initiativen oder gesellschaftliche Zwecke.
- Organisierter Rahmen: Oft findet sie in Vereinen, Stiftungen, sozialen Einrichtungen oder Projekten statt.
Beispiele: Mitarbeit in Sportvereinen, Feuerwehr, Tafeln, Nachbarschaftshilfe, kulturelle Initiativen.
Das Ehrenamt – rechtliche Abgrenzung*
In Deutschland wird ehrenamtliche Tätigkeit rechtlich klar abgegrenzt und reguliert durch zivil-, sozial- und steuerrechtliche Vorschriften. Hier die wichtigsten Regelungen und Definitionen:
1. Freiwilligkeit & Unentgeltlichkeit
- Ehrenamt basiert auf freiwilligem, unentgeltlichem Engagement ohne Vergütungsabsicht; sonst liegt ein Arbeitsverhältnis vor. Eine Entschädigung ist nur für tatsächliche Auslagen oder als Anerkennung zulässig. [ra-kotz.de], [freiwillig…er-land.de]
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG: Arbeitszeitgesetz gilt nicht für Ehrenamtliche. [kanzlei-he…furtner.de]
2. Zivilrecht & Aufwendungsersatz (§ BGB)
- Gesetzlich geregelt sind Aufwendungsersatzansprüche (§ 662–670 BGB). [kanzlei-he…furtner.de], [anwalt.de]
- Vereinstätigkeiten ohne rechtlichen Bindungswillen gelten typischerweise als Gefälligkeit, nicht als Auftrag; Funktionsämter (z.B. Schatzmeister) sind meist Auftragsverhältnisse (§ 670 BGB). [anwalt.de]
3. Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis
- Ehrenamtliche Tätigkeiten dürfen keine Entgeltansprüche haben, keine Weisungsbindung und nicht überwiegend systematisch organisiert sein. Sonst besteht die Gefahr einer Einordnung als Arbeitsverhältnis. [der-paritaetische.de], [freiwillig…er-land.de]
4. Sozial- & Arbeitsrechtliche Einordnung
- SGB IV: Ehrenamt zählt als „nebenberufliche Tätigkeit“ mit erleichterter sozialversicherungsrechtlicher Behandlung. [der-paritaetische.de], [kanzlei-he…furtner.de]
- Mindestlohngesetz § 22 Abs. 3 MiLoG: keine Anwendung auf Ehrenamtliche. [lohn-info.de]
- Artzbeitsschutzgesetz (ArbZG) nicht anwendbar. [kanzlei-he…furtner.de]
5. Steuerrechtliche Sonderregelungen (§ EStG)
- Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG): bis zu 3 000 € jährlich (ab 2026 geplant 3 300 €) steuerfrei. [bmi.bund.de], [lohn-info.de]
- Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG): aktuell bis zu 840 € jährlich (ab 2026: 960 €). [finanztip.de], [lohn-info.de]
- Definition „nebenberuflich“ (< 1/3 Vollzeit-Äquivalent im Kalenderjahr). [finanzamt-…uenchen.de], [lohn-info.de]
- § 3 Nr. 12 EStG: Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (z. B. Feuerwehr, Wahlbeamte). [bmi.bund.de]
6. Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG)
- § 31b BFDG regelt rechtliche Rahmenbedingungen für den Bundesfreiwilligendienst (Freiwillige ohne Wehr/Zivipflicht seit 2011). [kanzlei-he…furtner.de]
7. Haftung im Ehrenamt
- Keine Haftungspflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; Gefährdungshaftung möglich. [anwalt.de]
8. Institutionelle Rahmenwerke
- Ehrenamtsgesetz (EAG) in Kirchen (so z. B. EKHN) regelt Beauftragung, Entlohnung, Haftung etc.. [ehrenamtsa…ie.ekhn.de]
- Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt bietet aktuelle Leitfäden zu Haftung, Datenschutz und Steuerpraxis. [deutsche-s…hrenamt.de]
9. Politische Rahmenbedingungen
- Bundesregierung stärkt Ehrenamt durch den 2025 beschlossenen „Zukunftspakt Ehrenamt“, Anerkennung und Entbürokratisierung. [bundesregierung.de]
📝 Fazit – Rechtsdefinition
Eine ehrenamtliche Tätigkeit in Deutschland ist demnach:
- freiwillig, unentgeltlich, nicht hauptberuflich,
- sozial-/steuerrechtlich als Nebenbeschäftigung anerkannt,
- abgegrenzt von Arbeits- oder Auftragsverhältnissen,
- mit bestimmten Aufwandsentschädigungen & Freibeträgen steuer- und sozialversicherungsfrei belegt.
Diese Klarstellung dient zugleich dem Schutz der Helfenden (Haftung, Versicherung) und dem Rahmen der Gesellschaft (Rechtssicherheit für Organisationen).
Soll ich dir eine kompakte Übersicht als Tabelle mit den wichtigsten Gesetzen und Freibeträgen erstellen?
Kompakte Übersicht mit den wichtigsten Gesetzen und Freibeträgen*
Die kompakte Übersicht als Tabelle:
| Bereich | Gesetz / Regelung | Wichtige Punkte |
|---|---|---|
| Arbeitsrecht | ArbZG § 2 Abs. 1 Nr. 4 | Arbeitszeitgesetz gilt nicht für Ehrenamtliche |
| Mindestlohn | MiLoG § 22 Abs. 3 | Mindestlohn nicht anwendbar |
| Zivilrecht | BGB §§ 662–670 | Aufwendungsersatz bei Auftragsverhältnis |
| Sozialrecht | SGB IV | Ehrenamt als „nebenberuflich“ eingestuft |
| Steuerrecht | EStG § 3 Nr. 26 | Übungsleiterpauschale: bis 3.000 € (ab 2026: 3.300 €) |
| EStG § 3 Nr. 26a | Ehrenamtspauschale: bis 840 € (ab 2026: 960 €) | |
| EStG § 3 Nr. 12 | Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen aus öffentl. Kassen | |
| Bundesfreiwilligendienst | BFDG § 31b | Rahmenbedingungen für Freiwilligendienst |
| Haftung | BGB | Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit |
Übersicht – Grafische Darstellung

Ehrenamt vs. Freiwilligenarbeit*
Ehrenamt
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- Orig. aus „Ehre“ + „Amt“: benotete Position meist durch Wahl oder Beauftragung im Verein oder Gremium (z. B. Kassenwart) [vostel.de], [arbeitsratgeber.de]
- Langfristig, öffentlich, mit Verantwortung, Gemeinwohl im Fokus [vostel.de], [arbeitsratgeber.de]
* Diese Information stellt keine Rechtsauskunft und -beratung dar!
Sie ist unverbindlich und schließt jede Haftung aus!
Freiwilligenarbeit
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- Umfasst projekt- oder spendengeleitete Tätigkeiten, z. B. FSJ, BFD, EFD, auch zeitlich begrenzt [deutsches-…hrenamt.de], [arbeitsratgeber.de]
- Eher kurzfristig, einmalig oder projektbezogen – ohne Amt, aber gemeinwohlorientiert [vostel.de], [fruehehilfen.de]