Wichtige Informationen für unsere ehrenamtlichen Reparateure!

Versicherungsschutz für ehrenamtliche Tätigkeiten in Schleswig-Holstein

Informationen zum Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz für ehrenamtlich tätige Menschen durch das Land Schleswig-Holstein
https://engagiert-in-sh.de/versicherungen 

Das Ehrenamt – allgemeine Definition*

Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist eine freiwillige, unentgeltliche Arbeit, die jemand für das Gemeinwohl oder für eine Organisation ausführt, ohne dafür eine finanzielle Vergütung zu erhalten. Typische Merkmale sind:

  • Freiwilligkeit: Die Person entscheidet sich selbst, ob und wie sie sich engagiert.
  • Unentgeltlichkeit: Es gibt keine Bezahlung, höchstens eine Aufwandsentschädigung.
  • Gemeinwohlorientierung: Die Tätigkeit dient nicht dem eigenen wirtschaftlichen Vorteil, sondern unterstützt andere Menschen, Vereine, Initiativen oder gesellschaftliche Zwecke.
  • Organisierter Rahmen: Oft findet sie in Vereinen, Stiftungen, sozialen Einrichtungen oder Projekten statt.

Beispiele: Mitarbeit in Sportvereinen, Feuerwehr, Tafeln, Nachbarschaftshilfe, kulturelle Initiativen.

Das Ehrenamt – rechtliche Abgrenzung*

In Deutschland wird ehrenamtliche Tätigkeit rechtlich klar abgegrenzt und reguliert durch zivil-, sozial- und steuerrechtliche Vorschriften. Hier die wichtigsten Regelungen und Definitionen:


1. Freiwilligkeit & Unentgeltlichkeit

  • Ehrenamt basiert auf freiwilligem, unentgeltlichem Engagement ohne Vergütungsabsicht; sonst liegt ein Arbeitsverhältnis vor. Eine Entschädigung ist nur für tatsächliche Auslagen oder als Anerkennung zulässig. [ra-kotz.de], [freiwillig…er-land.de]
  • § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG: Arbeitszeitgesetz gilt nicht für Ehrenamtliche. [kanzlei-he…furtner.de]

2. Zivilrecht & Aufwendungsersatz (§ BGB)

  • Gesetzlich geregelt sind Aufwendungsersatzansprüche (§ 662–670 BGB). [kanzlei-he…furtner.de], [anwalt.de]
  • Vereinstätigkeiten ohne rechtlichen Bindungswillen gelten typischerweise als Gefälligkeit, nicht als Auftrag; Funktionsämter (z.B. Schatzmeister) sind meist Auftragsverhältnisse (§ 670 BGB). [anwalt.de]

3. Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis

  • Ehrenamtliche Tätigkeiten dürfen keine Entgeltansprüche haben, keine Weisungsbindung und nicht überwiegend systematisch organisiert sein. Sonst besteht die Gefahr einer Einordnung als Arbeitsverhältnis. [der-paritaetische.de], [freiwillig…er-land.de]

4. Sozial- & Arbeitsrechtliche Einordnung


5. Steuerrechtliche Sonderregelungen (§ EStG)


6. Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG)

  • § 31b BFDG regelt rechtliche Rahmenbedingungen für den Bundesfreiwilligendienst (Freiwillige ohne Wehr/Zivipflicht seit 2011). [kanzlei-he…furtner.de]

7. Haftung im Ehrenamt

  • Keine Haftungspflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; Gefährdungshaftung möglich. [anwalt.de]

8. Institutionelle Rahmenwerke

  • Ehrenamtsgesetz (EAG) in Kirchen (so z. B. EKHN) regelt Beauftragung, Entlohnung, Haftung etc.. [ehrenamtsa…ie.ekhn.de]
  • Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt bietet aktuelle Leitfäden zu Haftung, Datenschutz und Steuerpraxis. [deutsche-s…hrenamt.de]

9. Politische Rahmenbedingungen

  • Bundesregierung stärkt Ehrenamt durch den 2025 beschlossenen „Zukunftspakt Ehrenamt“, Anerkennung und Entbürokratisierung. [bundesregierung.de]

📝 Fazit – Rechtsdefinition

Eine ehrenamtliche Tätigkeit in Deutschland ist demnach:

  1. freiwillig, unentgeltlich, nicht hauptberuflich,
  2. sozial-/steuerrechtlich als Nebenbeschäftigung anerkannt,
  3. abgegrenzt von Arbeits- oder Auftragsverhältnissen,
  4. mit bestimmten Aufwandsentschädigungen & Freibeträgen steuer- und sozialversicherungsfrei belegt.

Diese Klarstellung dient zugleich dem Schutz der Helfenden (Haftung, Versicherung) und dem Rahmen der Gesellschaft (Rechtssicherheit für Organisationen).

Soll ich dir eine kompakte Übersicht als Tabelle mit den wichtigsten Gesetzen und Freibeträgen erstellen?

Kompakte Übersicht mit den wichtigsten Gesetzen und Freibeträgen*

Die kompakte Übersicht als Tabelle:

Bereich Gesetz / Regelung Wichtige Punkte
Arbeitsrecht ArbZG § 2 Abs. 1 Nr. 4 Arbeitszeitgesetz gilt nicht für Ehrenamtliche
Mindestlohn MiLoG § 22 Abs. 3 Mindestlohn nicht anwendbar
Zivilrecht BGB §§ 662–670 Aufwendungsersatz bei Auftragsverhältnis
Sozialrecht SGB IV Ehrenamt als „nebenberuflich“ eingestuft
Steuerrecht EStG § 3 Nr. 26 Übungsleiterpauschale: bis 3.000 € (ab 2026: 3.300 €)
EStG § 3 Nr. 26a Ehrenamtspauschale: bis 840 € (ab 2026: 960 €)
EStG § 3 Nr. 12 Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen aus öffentl. Kassen
Bundesfreiwilligendienst BFDG § 31b Rahmenbedingungen für Freiwilligendienst
Haftung BGB Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

Übersicht – Grafische Darstellung

Ehrenamt vs. Freiwilligenarbeit*

Ehrenamt

* Diese Information stellt keine Rechtsauskunft und -beratung dar!
Sie ist unverbindlich und schließt jede Haftung aus!

Freiwilligenarbeit